VEREINSSATZUNG
von
Corvus e. V.
§1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt den Namen Corvus e. V.
2.) Er hat seinen Sitz in Pößneck
3.) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pößneck eingetragen werden
4.) Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr
§2
Vereinszweck
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 52 bis 55; § 59 AO). Die Tätigkeit des Vereins
ist darauf ausgerichtet, Kulturschaffende, bildende und darstellende Künstler, Autoren, Musiker, Verlage, Musiklabels und Veranstaltungshäuser zu vernetzen und eine Plattform für kulturellen Austausch und Präsentation ihrer Werke zu etablieren und zu betreiben.
2.) Zweck des Vereins ist die
a) Förderung der Bildungsarbeit im kulturellen und soziokulturellen Bereich,
b) Förderung von Kunst, Literatur, Vertonung, Kulinarik, Film, Musik und alternativen Veranstaltungskonzepten,
c) Vernetzung kleiner, unabhängiger Kulturschaffender
d) Veröffentlichung von Büchern, Hörspielen, Film- und Musikstücken
e) Schaffung von Verkaufs- und Vermarktungskanälen
f) die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten
des Kulturwesens
3.) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Durchführung kultureller Veranstaltungen, wie Konzerte, Theater- und
Filmvorführungen, Lesungen, Ausstellungen, Verkostungen, Workshops
b) Entfaltungs- und Darstellungsmöglichkeiten für (Jugend-/Sub-)Kulturen durch
Workshops, Arbeitsgruppen und Veranstaltungen unter Einbeziehung
vorhandener Potentiale in der Region
c) Einbindung des soziokulturellen und ehrenamtlichen Engagements von
Jugendlichen und Erwachsenen in den Verein,
d) Zusammenarbeit mit Kulturschaffenden
e) aktive Netzwerkarbeit in Form von Künstleraustauschen, Stammtischen, Vorstellungen in Publikationen, Brückenschlägen verschiedener Disziplinen zu Veranstaltungen und in Publikationen und anderen Datenträgern
f) Öffentlichkeits- und Pressearbeit im Rahmen der Projekte sowie Erstellung
von Publikationen und Präsentationen im Sinne der Vereinszwecke,
g) Erwerb und Weitergabe von Informationsmaterial zu den thematischen
Schwerpunkten des Vereins
§3
Gemeinnützigkeit
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Regelungen des §4 bleiben davon unberührt.
3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Vergütung für Vereinstätigkeit
1.) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2.) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.
3.) Vereinsmitglieder dürfen für Weiterbildungen, Tagungen, Seminare und öffentliche Auftritte, die unmittelbar mit dem Verein in Zusammenhang stehen, ihre Reise- und Verpflegungskosten durch Mittel des Vereins decken. Die Ausgaben werden durch Abrechnungen belegt.
4.) Teilnehmergebühren für Weiterbildungen, Tagungen und Seminare, die unmittelbar mit den
Vereinszielen in Zusammenhang stehen, können im begrenztem Maße durch den Verein finanziert
werden und müssen bei der Mitgliederversammlung mündlich beantragt werden. Die
Mitgliederversammlung entscheidet über die Vergabe der internen Fördermittel.
5.) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
6.) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragten.
§5
Finanzierung
Die Tätigkeit des Vereins wird finanziert durch:
(a) Eigenleistungen;
(b) Beihilfen, Spenden, Schenkungen;
(c) Zuwendungen öffentlicher Hand.
(d) privatwirtschaftliche Zuwendungen (Miete, Honorare etc.)
§6
Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und/oder juristische Person werden, die seine
satzungsgemäßen Ziele unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Vorschläge zu Neumitgliedern können von Mitgliedern eingebracht werden.
2.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch
Beendigung der Geschäftstätigkeit.
3.) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
4.) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand entschieden werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung und/oder den sich daraus ergebenden Pflichten verstößt sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse der Vereinsorgane handelt. Vorschläge mit Auschlußgründen können von Mitgliedern eingebracht werden.
5.) Gegen den Ausschluss eines Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur
Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes.
Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
endgültig.
6.) Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
7.) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die von der Firma „Outbird“ eingeräumten Vergünstigungen für die Dauer der Mitgliedschaft zu nutzen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung, Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden, es kann in Abwesenheit auch in schriftlicher Form beim Vorstand eingereicht werden.
8.) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in
ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Die Mitglieder sind nicht berechtigt, den Verein für nichtvereinsrelevante Rechtsgeschäfte und sonstige darunter fallende Handlungen zu gebrauchen.
§7
Fördermitglieder
1.) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb
der Fördermitgliedschaft gilt § 4 (1)-(6) entsprechend.
2.) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein
Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§8
Beiträge
1.) Die Mitglieder zahlen bei eigenem Einkomment monatlich mindestens 5€uro (kann nach eigenem Ermessen aber auch höher sein), bei Arbeitslosigkeit oder als Student 20€uro jährlich.
2.) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für Fördermitglieder ist vom Förderer frei festlegbar, beträgt aber
mindestens 10 Euro monatlich. Besagter Betrag kann aber auch einmalig als Jahresbeitrag zum jeweiligen Jahresbeginn erbracht werden.
3.) Beiträge dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
§9
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung,
die Ausschüsse
§10
Der Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der 2.Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. 2. Vorstand und Kassenwart können von einer Person ausgeübt werden. Die weitere Geschäftsverteilung bestimmt der Vorstand. Je zwei Vorstandsmitglieder/innen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
2.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in einem
gesonderten Wahlgang gewählt. Für den Vorstand dürfen lediglich Vereinsmitglieder kandidieren.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der
Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
3.) Die Wahl in den Vorstand erfolgt für jede/n Kandidatin/en in einem getrennten Wahlgang. Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat (vgl. §11 Punkt 9). Übersteigt die Zahl der Kandidaten die Zahl der zu besetzenden Ämter, ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
4.) Der Vorstand ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht
gemäß dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Er hat vor allem die
Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
durchzuführen. Zu seine Aufgaben gehören insbesondere:
a) Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Durchführung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Arbeitsprogramms
c) Durchführung der Vereins- und Verwaltungsgeschäfte
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Verwaltung des Vereinsvermögens
f) Erstellung des Geschäfts- und Kostenberichts
5.) Der Vorstand übt seine Arbeit ehrenamtlich aus, eine Vergütung über die in vorliegender Satzung hinausgehende Weise kann nicht erfolgen. Der Vorstand kann für die Geschäfte eine/n
Geschäftsführer/in bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender
Stimme teilzunehmen.
6.) Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen abgewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode wegen Abwahl oder anderen Gründen aus, so kann die Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen wählen.
7.) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens drei Mal bzw. bei Bedarf statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den 1. Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung durch die/den
stellvertretende/n Vorsitzende/n, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens
drei Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und
mindestens zwei Vorstandsmitglieder inklusive des 1. Vorstands anwesend
sind.
8.) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§11
Die Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschluss fassende Organ des Vereins. Sie beschließt
die langfristige Aufgabenstellung und das Arbeitsprogramm.
2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, zu ihr ist 14 Tage vorher schriftlich einzuladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf
einberufen.
3.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung durch seine/n Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von
mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des
Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4.) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht vor der
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei
Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu
berichten.
5.) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl und/oder Abwahl des Vorstandes
d) Wahl zweier externer Kassenprüfer/innen
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Festsetzung der Beitragshöhe und Beitragshäufigkeit
g) Beschlussfassung über Personal-, Grundstücks-, Miet- und Pachtangelegenheiten
h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
6.) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3
Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ruft der Vorstand diese erneut mit einer
Frist von mindestens 14 Tagen ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7.) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit Gesetz und Satzung nichts anderes
vorsehen, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
8.) Jedes Mitglied ist berechtigt Anträge zu stellen.
9.) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen
den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist
dann der/diejenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das
vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
10.) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
11.) Die Mitgliederversammlung kann über die Art der Abstimmung auf Antrag entscheiden. Änderungen im Wahlmodus können von der Mitgliederversammlung nur einstimmig beschlossen werden.
12.) Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so
bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.
§12
Ausschüsse
1.) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können
Ausschüsse gebildet werden.
2.) Die Gründe zur Ausschussgründung, sowie die Benennung dessen Mitglieder obliegt dem Vorstand.
3.) Der Ausschuss untersteht dem Vorstand. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes.
§13
Beurkundung von Beschlüssen
1.) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem/r jeweiligen Versammlungsleiter/in oder dem/r Schriftführer/in zu
unterzeichnen.
2.) Die Einsichtnahme in diese Protokolle ist jedem Mitglied gestattet.
§14
Änderungen des Vereinszwecks und Satzungsänderungen
1.) Für die Änderung des Vereinszwecks sowie für andere Satzungsänderungen ist eine Mehrheit der
zur Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen
kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2.) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern als bald schriftlich mitgeteilt werden.
§15
Auflösung des Vereins
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung geschehen.
2.) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
3.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene
Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Alternative 54 Erfurt e.V. (Amtsgericht Erfurt,
Registernummer 1133).
von
Corvus e. V.
§1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt den Namen Corvus e. V.
2.) Er hat seinen Sitz in Pößneck
3.) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pößneck eingetragen werden
4.) Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr
§2
Vereinszweck
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 52 bis 55; § 59 AO). Die Tätigkeit des Vereins
ist darauf ausgerichtet, Kulturschaffende, bildende und darstellende Künstler, Autoren, Musiker, Verlage, Musiklabels und Veranstaltungshäuser zu vernetzen und eine Plattform für kulturellen Austausch und Präsentation ihrer Werke zu etablieren und zu betreiben.
2.) Zweck des Vereins ist die
a) Förderung der Bildungsarbeit im kulturellen und soziokulturellen Bereich,
b) Förderung von Kunst, Literatur, Vertonung, Kulinarik, Film, Musik und alternativen Veranstaltungskonzepten,
c) Vernetzung kleiner, unabhängiger Kulturschaffender
d) Veröffentlichung von Büchern, Hörspielen, Film- und Musikstücken
e) Schaffung von Verkaufs- und Vermarktungskanälen
f) die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten
des Kulturwesens
3.) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Durchführung kultureller Veranstaltungen, wie Konzerte, Theater- und
Filmvorführungen, Lesungen, Ausstellungen, Verkostungen, Workshops
b) Entfaltungs- und Darstellungsmöglichkeiten für (Jugend-/Sub-)Kulturen durch
Workshops, Arbeitsgruppen und Veranstaltungen unter Einbeziehung
vorhandener Potentiale in der Region
c) Einbindung des soziokulturellen und ehrenamtlichen Engagements von
Jugendlichen und Erwachsenen in den Verein,
d) Zusammenarbeit mit Kulturschaffenden
e) aktive Netzwerkarbeit in Form von Künstleraustauschen, Stammtischen, Vorstellungen in Publikationen, Brückenschlägen verschiedener Disziplinen zu Veranstaltungen und in Publikationen und anderen Datenträgern
f) Öffentlichkeits- und Pressearbeit im Rahmen der Projekte sowie Erstellung
von Publikationen und Präsentationen im Sinne der Vereinszwecke,
g) Erwerb und Weitergabe von Informationsmaterial zu den thematischen
Schwerpunkten des Vereins
§3
Gemeinnützigkeit
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Regelungen des §4 bleiben davon unberührt.
3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Vergütung für Vereinstätigkeit
1.) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2.) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.
3.) Vereinsmitglieder dürfen für Weiterbildungen, Tagungen, Seminare und öffentliche Auftritte, die unmittelbar mit dem Verein in Zusammenhang stehen, ihre Reise- und Verpflegungskosten durch Mittel des Vereins decken. Die Ausgaben werden durch Abrechnungen belegt.
4.) Teilnehmergebühren für Weiterbildungen, Tagungen und Seminare, die unmittelbar mit den
Vereinszielen in Zusammenhang stehen, können im begrenztem Maße durch den Verein finanziert
werden und müssen bei der Mitgliederversammlung mündlich beantragt werden. Die
Mitgliederversammlung entscheidet über die Vergabe der internen Fördermittel.
5.) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
6.) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragten.
§5
Finanzierung
Die Tätigkeit des Vereins wird finanziert durch:
(a) Eigenleistungen;
(b) Beihilfen, Spenden, Schenkungen;
(c) Zuwendungen öffentlicher Hand.
(d) privatwirtschaftliche Zuwendungen (Miete, Honorare etc.)
§6
Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und/oder juristische Person werden, die seine
satzungsgemäßen Ziele unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Vorschläge zu Neumitgliedern können von Mitgliedern eingebracht werden.
2.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch
Beendigung der Geschäftstätigkeit.
3.) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
4.) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand entschieden werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung und/oder den sich daraus ergebenden Pflichten verstößt sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse der Vereinsorgane handelt. Vorschläge mit Auschlußgründen können von Mitgliedern eingebracht werden.
5.) Gegen den Ausschluss eines Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur
Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes.
Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
endgültig.
6.) Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
7.) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die von der Firma „Outbird“ eingeräumten Vergünstigungen für die Dauer der Mitgliedschaft zu nutzen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung, Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden, es kann in Abwesenheit auch in schriftlicher Form beim Vorstand eingereicht werden.
8.) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in
ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Die Mitglieder sind nicht berechtigt, den Verein für nichtvereinsrelevante Rechtsgeschäfte und sonstige darunter fallende Handlungen zu gebrauchen.
§7
Fördermitglieder
1.) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb
der Fördermitgliedschaft gilt § 4 (1)-(6) entsprechend.
2.) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein
Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§8
Beiträge
1.) Die Mitglieder zahlen bei eigenem Einkomment monatlich mindestens 5€uro (kann nach eigenem Ermessen aber auch höher sein), bei Arbeitslosigkeit oder als Student 20€uro jährlich.
2.) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für Fördermitglieder ist vom Förderer frei festlegbar, beträgt aber
mindestens 10 Euro monatlich. Besagter Betrag kann aber auch einmalig als Jahresbeitrag zum jeweiligen Jahresbeginn erbracht werden.
3.) Beiträge dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
§9
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung,
die Ausschüsse
§10
Der Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der 2.Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. 2. Vorstand und Kassenwart können von einer Person ausgeübt werden. Die weitere Geschäftsverteilung bestimmt der Vorstand. Je zwei Vorstandsmitglieder/innen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
2.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in einem
gesonderten Wahlgang gewählt. Für den Vorstand dürfen lediglich Vereinsmitglieder kandidieren.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der
Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
3.) Die Wahl in den Vorstand erfolgt für jede/n Kandidatin/en in einem getrennten Wahlgang. Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat (vgl. §11 Punkt 9). Übersteigt die Zahl der Kandidaten die Zahl der zu besetzenden Ämter, ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
4.) Der Vorstand ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht
gemäß dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Er hat vor allem die
Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
durchzuführen. Zu seine Aufgaben gehören insbesondere:
a) Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Durchführung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Arbeitsprogramms
c) Durchführung der Vereins- und Verwaltungsgeschäfte
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Verwaltung des Vereinsvermögens
f) Erstellung des Geschäfts- und Kostenberichts
5.) Der Vorstand übt seine Arbeit ehrenamtlich aus, eine Vergütung über die in vorliegender Satzung hinausgehende Weise kann nicht erfolgen. Der Vorstand kann für die Geschäfte eine/n
Geschäftsführer/in bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender
Stimme teilzunehmen.
6.) Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen abgewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode wegen Abwahl oder anderen Gründen aus, so kann die Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen wählen.
7.) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens drei Mal bzw. bei Bedarf statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den 1. Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung durch die/den
stellvertretende/n Vorsitzende/n, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens
drei Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und
mindestens zwei Vorstandsmitglieder inklusive des 1. Vorstands anwesend
sind.
8.) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§11
Die Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschluss fassende Organ des Vereins. Sie beschließt
die langfristige Aufgabenstellung und das Arbeitsprogramm.
2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, zu ihr ist 14 Tage vorher schriftlich einzuladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf
einberufen.
3.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung durch seine/n Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von
mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des
Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4.) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht vor der
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei
Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu
berichten.
5.) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl und/oder Abwahl des Vorstandes
d) Wahl zweier externer Kassenprüfer/innen
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Festsetzung der Beitragshöhe und Beitragshäufigkeit
g) Beschlussfassung über Personal-, Grundstücks-, Miet- und Pachtangelegenheiten
h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
6.) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3
Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ruft der Vorstand diese erneut mit einer
Frist von mindestens 14 Tagen ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7.) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit Gesetz und Satzung nichts anderes
vorsehen, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
8.) Jedes Mitglied ist berechtigt Anträge zu stellen.
9.) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen
den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist
dann der/diejenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das
vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
10.) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
11.) Die Mitgliederversammlung kann über die Art der Abstimmung auf Antrag entscheiden. Änderungen im Wahlmodus können von der Mitgliederversammlung nur einstimmig beschlossen werden.
12.) Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so
bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.
§12
Ausschüsse
1.) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können
Ausschüsse gebildet werden.
2.) Die Gründe zur Ausschussgründung, sowie die Benennung dessen Mitglieder obliegt dem Vorstand.
3.) Der Ausschuss untersteht dem Vorstand. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes.
§13
Beurkundung von Beschlüssen
1.) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem/r jeweiligen Versammlungsleiter/in oder dem/r Schriftführer/in zu
unterzeichnen.
2.) Die Einsichtnahme in diese Protokolle ist jedem Mitglied gestattet.
§14
Änderungen des Vereinszwecks und Satzungsänderungen
1.) Für die Änderung des Vereinszwecks sowie für andere Satzungsänderungen ist eine Mehrheit der
zur Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen
kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2.) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern als bald schriftlich mitgeteilt werden.
§15
Auflösung des Vereins
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung geschehen.
2.) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
3.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene
Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Alternative 54 Erfurt e.V. (Amtsgericht Erfurt,
Registernummer 1133).